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Eural Gnutti allgemeine Verkaufsbedingungen

Vorbedingung Die Firmà EURAL GNUTTI S.p.A. wandelt direkt oder für Dritte Aluminiumbasismaterial in Strangpressteile und gezogene Teile um und vermarktet Aluminiumbasismaterial, Strangpressteile und/oder gezogene Teile aus Aluminium (nachfolgend „Produkte“ genannt). Bei der Verarbeitung für Dritte ist das Gewicht des umzuwandelnden Materials das Gewicht, das von EURAL GNUTTI bei Ankunft in ihrem Werk abzüglich der Unreinheiten aus der chemischen Analyse angetroffen wird.

Art. 1 – Anwendungsbereich der vorliegenden Bedingungen Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen regeln alle derzeitigen und künftigen Beziehungen zwischen EURAL GNUTTI und den italienischen und ausländischen Kunden, ausgenommen eventuelle Abweichungen, die ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Art. 2 - Vertragsbestimmung Alle Verträge mit dem Ausland, die von den vorliegenden allgemeinen Bedingungen reglementiert werden, unterliegen dem italienischen Gesetz. Bei Verwendung eventueller Handelsbegriffe (EXW, FOB, CIF usw.) nehmen diese Bezug auf die Incoterms der Internationalen Handelskammer.

Art. 3 - Vertragsbildung Die Annahme des Angebots von Seiten des Käufers bzw. der auf jeden Fall erstellten Auftragsbestätigung von Seiten EURAL GNUTTI führt zur Anwendung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen auf den Vertrag, auch wenn die Annahme durch die einfache Vertragsausführung erfolgt.

Art. 4 – Eigenschaften der Produkte Die Produkteigenschaften und die entsprechenden Toleranzen sind in den Produktionsspezifikationen von EURAL GNUTTI angegeben. Andere Legierungen außer den in den Spezifikationen vorgesehenen können auf Anfrage des Käufers von EURAL GNUTTI auf der Basis der Disponibilität und der Kompatibilität mit dem EURAL GNUTTI Arbeitsprogramm produziert werden.

Art. 5 - Garantie - Haftung
5.1 – Konformität der Produkte - EURAL GNUTTI garantiert, dass die Produkte in Bezug auf Menge, Qualität und Typ den vertraglichen Festlegungen entsprechen und entsprechend den Angaben in den Spezifikationen von EURAL GNUTTI hergestellt sind. EURAL GNUTTI garantiert keinen spezifischen Gebrauch der Produkte, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
5.2 - Probepartien - Falls die Produktion einer Probepartie vereinbart ist, werden all jene Produkte als konform betrachtet, deren Eigenschaften der Probepartie entsprechen, die an EURAL GNUTTI gesandt und vom Käufer nicht spätestens nach 5 Tagen beanstandet wurde.
5.3 - Laufzeit - Die Garantie läuft drei Monate ab dem Lieferdatum unter der Bedingung, dass die Produkte entsprechend gelagert sind, und ist der Mängelanzeige untergeordnet, die der Käufer durch Einschreiben mit ausführlicher Angabe der beanstandeten Mängel bzw. Nichtkonformitäten ausgeführt wird.
5.4 – Reklamationen -Der Käufer muss zur Vermeidung des Ausschlusses die offensichtlichen Mängel innerhalb von acht Tagen nach der Auslieferung und die eventuell versteckten Mängel innerhalb einer kurzen Zeit nach der Entdeckung und auf jeden Fall spätestens drei Monate nach der Lieferung anzeigen.
5.5 - Abhilfen - Infolge der ordnungsgemäßen Anzeige des Käufers kann EURAL GNUTTI innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf eigene Wahl folgendes tun: a) kostenlos frei Werk (EXW) dem Käufer Produkte derselben Art und Menge wie die defekten bzw. nicht konformen Produkte liefern. Er kann dabei auf seine Kosten die Rückgabe der mangelhaften Produkte fordern. b) Er kann dem Käufer eine Summe in Höhe der Kosten der Produkte gutschreiben, die sich als defekt erwiesen haben, und auf seine Kosten die Rückgabe der defekten Produkte fordern. c) Er kann die defekten Produkte mit Transportkosten zu seinen Lasten kostenlos überarbeiten.
5.6 - Haftungsgrenzen - Vorbehaltlich Vorsatz oder schwerer Schuld von EURAL GNUTTI und ausgenommen den Festlegungen in nachfolgendem Absatz 5.7 wird die Garantie des vorliegenden Artikels durch die gesetzlichen Garantien für Mängel und Konformität ersetzt und schließt jede weitere mögliche Haftung von EURAL GNUTTI aus, die durch die gelieferten Produkte verursacht wird. Der Käufer kann keine weiteren Schadensersatzansprüche stellen, keine Preissenkung bzw. die Vertragsauflösung fordern, und in keinem Fall kann EURAL GNUTTI für direkte, indirekte oder Folgeschäden, Produktionsausfälle, Maschinenstillstände bzw. Gewinnausfälle haftbar gemacht werden.
5.7 – Haftpflicht durch defektes Produkt - Der Ersatz für eventuelle Schäden an Personen oder Dingen, der aus der Mangelhaftigkeit der Produkte stammt und direkt auf EURAL GNUTTI zurückgeführt werden kann, ist auf den in der Haftpflichtpolice von EURAL GNUTTI angegebenen Höchstbetrag begrenzt und den Fristen und Anwendungsbedingungen dieser Police untergeordnet.

Art. 6 - Auslieferung
6.1 – Rückgabe der Ware -Die Rückgabedingungen der Produkte sind in der Auftragsbestätigung von EURAL GNUTTI angegeben.
6.2 – Lieferungspflicht von EURAL GNUTTI - Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferdaten verstehen sich zugunsten von EURAL GNUTTI als annähernd und auf jeden Fall mit einer angemessenen Toleranzspanne. Ausgeschlossen ist jegliche Haftung von EURAL GNUTTI für Schäden, die aus der vorzeitigen, verspäteten bzw. nicht erfolgten vollständigen oder teilweisen Lieferung stammen.
6.3 – Verpflichtung des Käufers, die Produkte in Verwahrung zu nehmen - Die in der Auftragsbestätigung von EURAL GNUTTI angegebenen Mengen sind Näherungswerte, und gleich in welcher Maßeinheit sie ausgedrückt sind, verstehen sie sich vom Käufer bis zur Toleranzgrenze von 10% akzeptiert. Der Käufer muss die Produkte immer in Verwahrung nehmen, auch bei Teillieferungen, vorzeitigen oder nachträglichen Lieferungen.

Art. 7 - Zahlung
7.1 – Preise und Zahlungen - Die Produktpreise und die Verarbeitungskosten sind in der Auftragsbestätigung von EURAL GNUTTI angegeben und verstehen sich in der Währung, die in der Bestätigung spezifiziert ist. Die Zahlungen und jeder weitere EURAL GNUTTI zustehende Betrag verstehen sich netto an seinem Wohnsitz.
7.2 - Zahlungsverzögerungen - Jegliche Verzögerung oder Unregelmäßigkeit in der Zahlung gibt EURAL GNUTTI das Recht, die Lieferungen einzustellen oder die laufenden Verträge zu lösen, auch wenn sie sich nicht auf die fraglichen Zahlungen beziehen, und auch das Recht auf den Ersatz eventueller Schäden. Der Käufer muss auch bei der Anfechtung die vollständige Zahlung leisten. Die Aufrechnung mit eventuellen Guthaben gegenüber EURAL GNUTTI ist nicht zulässig.

Art. 8 - Eigentumsvorbehalt Falls die Zahlung ganz oder teilweise nach der Auslieferung geleistet werden muss, bleiben die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Zahlung des Preises Eigentum von EURAL GNUTTI. Der Käufer verpflichtet sich, das Notwendige zu unternehmen, um einen gültigen Eigentumsvorbehalt zu bilden oder um eine analoge Garantieform zu Gunsten von EURAL GNUTTI zu verwirklichen.

Art. 9 – Eingetretene übermäßige Härte Wenn aus irgendeinem für einen Unternehmer des Sektors mit normaler Erfahrung unvorhersehbaren Grund die Verpflichtungen von EURAL GNUTTI - vor ihrer Ausführung – im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Gegenleistung übermäßig hart geworden sind, sodass das Verhältnis um mehr als 20% geändert werden muss, kann EURAL GNUTTI eine Überprüfung der Vertragsbedingungen fordern und in Ermangelung dessen den Vertrag für gelöst erklären.

Art. 10 – Zuständiger Gerichtshof Für jeden Streit in Bezug auf die Verträge bzw. auf jeden Fall an die Verträge gebunden, auf die die vorliegenden allgemeinen Bedingungen angewandt werden, ist ausschließlich der Gerichtshof des Firmensitzes von EURAL GNUTTI zuständig. Die Firma hat jedoch das Recht, am Gerichtshof des Käufers vorzugehen.

 

Gemäß der Artikel 1341 ff. des Italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches werden spezifisch die folgenden Klauseln genehmigt: 5.3 Laufzeit, 5.4 – Reklamationen, 5.5 – Abhilfen, 5.6 – Haftungsbeschränkung, 5.7 Haftpflicht durch defektes Produkt, 6.2 – Lieferungspflicht von EURAL GNUTTI, 6.3 – Verpflichtung des Käufers, die Produkte in Verwahrung zu nehmen, 7.2 – Zahlungsverzögerungen, 8 – Eigentumsvorbehalt, 9 – Eingetretene übermäßige Härte, 10 – Zuständiger Gerichtshof.